Am 14. März 2023 hat die Europäische Kommission das Entscheidungskriteriengesetz (EU) 2023/574 offiziell zur Verbot der Verwendung von Zusatzstoffen in Pflanzenschutzprodukten (PPP) im offiziellen Gazette herausgegeben. Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Bewerbungen für die Genehmigung von PPP -Produkten, die vom 3. April 2023 eingereicht wurden (einschließlich Produktanwendungen, Aktualisierungen und Änderungen).
Der Anhang zur Regulierung (EU) 2023/574 listet insgesamt 10 Kriterien für die Bestimmung von Zusatzstoffen auf, die nicht in Anlagenschutzprodukten verwendet werden können, und gibt die Bewertungsverfahren für die Auflistung dieser nicht akzeptablen Additive in Anhang III (Liste der verbotenen Additive) an) Regulation (EC) 1107/2009. Diejenigen, die die Kriterien erfüllen, können offiziell in Anhang III der verbotenen Additive -Liste aufgeführt werden. Während der Überprüfung eines PPP -Antrags durch einen Mitgliedstaat, wenn davon ausgegangen wird, dass ein Additiv einen oder mehrere der im Anhang zu Regulation (EU) 2023/574 festgelegten Standards erfüllt, muss der Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten benachrichtigen. Die Europäische Kommission und die EFSA European Food Safety Agency. Die EFSA wird auch eine unabhängige Bewertung des Additivs durchführen. Die Europäische Kommission wird dann einen Entwurf eingereicht, um beispielsweise die in Anhang III aufgeführten Additive vor der Regulierung (EC) 1107/2009 durch Nutzungsbeschränkungen, modifiziert oder gelöscht/hinzugefügt zu werden.
Tabelle 1 10 Urteilskriterien für Additive, die für Anlagenschutzprodukte nicht verfügbar sind
Nummer Kritikstandard _ Die Substanz wird als mutagener 1A oder 1b . Die Substanz wird als krebserregend 1a oder 1b klassifiziert Die Substanz wird als anhaltender organischer Schadstoff (Popsubstanz) eingestuft Die Substanz wird als anhaltend, bioakkumulativ und toxisch (PBT -Substanz) identifiziert; Die Substanz wird als sehr hartnäckig und sehr bioakkumulativ angesehen (VPVB -Substanz); Oder Substanzen von hoher Besorgnis aufgrund von endokrinen Störungseigenschaften Die Substanz wurde als endokrine Störungseigenschaften identifiziert Additive, die für die Verwendung in Biozid -Produkttyp 6 -Substanzen, die zur Verwendung als Biozide zugelassen sind, verboten sind, aber in ihrer Verwendung als Adjuvantien in Anlagenschutzprodukten Registrierung von Pestizidhilfsmitteln im Rahmen der Reichweite der Vorschriften abgeschlossen wurden, die Verwendung von Substanzen in PPP ist jedoch begrenzt Fällt nicht in die obigen Punkte 1 bis 91 2 klassifiziert 3 Die Substanz wird als Fortpflanzungstoxizität 1a oder 1b klassifiziert 4 5 6 7 8 9 10
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